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Neues Konsumkreditgesetz (KKG)
Am 1. Januar 2003 ist das revidierte
Konsumkreditgesetz (KKG) in Kraft getreten. Dieses
Gesetz verstärkt den Schutz der Kreditnehmer vor
Ueberschuldung und enthält folgende zentrale
Neuerungen:
- obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch den
Kreditgeber (Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie Abfrage der bei der
Informationsstelle für Konsumkredit registrierten
Kredite)
- Meldepflicht des Konsumkredites durch den
Kreditgeber an die eigens hierfür geschaffene
Informationsstelle für Konsumkredit (IKO). Die
Meldung erfolgt, wenn der Kontosaldo während 90 Tagen ununterbrochen
einen Sollsaldo aufgewiesen hat und dieser am Ende der
90-tägigen Periode mindestens CHF 3'000.00 beträgt
- Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten
Höchstzinssatzes, derzeit 15% effektiver Jahreszins
- Widerrufsrecht des Kreditnehmers; der Kreditnehmer
kann den Kredit innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Vertragskopie schriftlich widerrufen. Kein
Widerrufsrecht hat der Kreditnehmer bei
stillschweigend akzeptierter Kontoüberziehung
Das Konsumkreditgesetz umfasst nur Konsumkredite an
natürliche Personen, die keinem beruflichen oder
gewerblichen Zweck dienen und findet auch bei
folgenden Verträgen Anwendung:
- Ueberziehungskredite auf laufendem Konto
- Kontoüberziehungen, welche die Bank stillschweigend
akzeptiert
- Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption
- Darlehen (insbes. Finanzierungs- und Ratenkredite),
Zahlungsaufschübe und ähnliche Finanzierungshilfen
Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind folgende
Kredite:
- grundpfandgesicherte
- durch bankübliche Sicherheiten gedeckte
- die durch ausreichende Vermögenswerte gedeckt sind,
welche der Kreditnehmer beim Kreditgeber hält
- die weniger als SFr. 500 oder mehr als SFr. 80'000
betragen
- die innert 3 Monaten zurückbezahlt werden müssen
- die innert 12 Monaten in nicht mehr als 4 Raten
zurückbezahlt werden müssen
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